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Auch wenn ein Arbeitnehmer nur eine kleine Geldsumme am Arbeitsplatz veruntreut, rechtfertigt dies bereits eine fristlose Kündigung (Urteil Arbeitsgericht Frankfurt/ Main vom 23. August 2006, Az.: 22 Ca 803/06). (DIHK)


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Ausgabe 5 (2007) Seite 230

Dieser Artikel ist in der Ausgabe 5 (2007) erschienen.

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SCHWEISSEN UND SCHNEIDEN
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